Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der an einem festgelegten Freischichttag von dem Kläger geleisteten Arbeit.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die Kunststoffenster und Rolläden fertigt und vertreibt, als Meeister beschäftigt. Sein Stundenlohn beträgt z.Zt. 23,20 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschem Raum der Bundesrepublik Deutschland (in Zukunft MTN), für den Streitzeitraum in der Fassung vom 1. Januar 1989, Anwendung.
In dem Betrieb der Beklagten wird nach dem sog. "Freischicht-Modell" gearbeitet, d.h. bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden stehen dem Kläger im Kalenderjahr 9 bezahlte Freischichten zu.
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