BAG - Urteil vom 12.02.1992
4 AZR 350/91
Normen:
MTV Holz (1989 - Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum vom 1.1.1989) Nr. 21 b, 36 g ; TVG § 1 Tarifverträge: Holz;
Fundstellen:
BB 1992, 1568
NZA 1992, 889
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 21.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1437/90
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 29.5.1991 - 5 (4) Sa 318/91 -,

Vergütung für Arbeit während einer Freischicht

BAG, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 350/91

DRsp Nr. 1996/6166

Vergütung für Arbeit während einer Freischicht

»Arbeitet ein Arbeitnehmer in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie im nordwestdeutschen Raum im sog. Freischichtenmodell während seiner Freischicht, so kann er nur Überstundenbezahlung, nicht aber die Bezahlung wie an Feiertagen verlangen.«

Normenkette:

MTV Holz (1989 - Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum vom 1.1.1989) Nr. 21 b, 36 g ; TVG § 1 Tarifverträge: Holz;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der an einem festgelegten Freischichttag von dem Kläger geleisteten Arbeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Kunststoffenster und Rolläden fertigt und vertreibt, als Meeister beschäftigt. Sein Stundenlohn beträgt z.Zt. 23,20 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschem Raum der Bundesrepublik Deutschland (in Zukunft MTN), für den Streitzeitraum in der Fassung vom 1. Januar 1989, Anwendung.

In dem Betrieb der Beklagten wird nach dem sog. "Freischicht-Modell" gearbeitet, d.h. bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden stehen dem Kläger im Kalenderjahr 9 bezahlte Freischichten zu.