Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 247,10 festgesetzt.
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht die Vergütung eines Taxiunternehmens für die Durchführung von Krankenfahrten geltend, namentlich die so genannte Wartezeitvergütung.
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