BSG - Beschluss vom 18.08.2022
B 1 KR 50/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 509/21
SG Dortmund, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 93 KR 4222/19

Vergütung einer stationären KrankenhausbehandlungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der gerichtlichen Bindung an ein klägerisches Begehren

BSG, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 50/22 B

DRsp Nr. 2022/15145

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der gerichtlichen Bindung an ein klägerisches Begehren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1265,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die (teilweise) Erstattung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.