Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3842,14 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten über die weitere Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und in diesem Zusammenhang über die Kodierung des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS, Version 2016) 8-98f.11 (aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung, 369 bis 552 Aufwandspunkte).
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