BSG - Urteil vom 21.04.2015
B 1 KR 9/15 R
Normen:
KHG § 17b; SGB 5 § 109 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 118, 225
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 177/09
SG Dortmund, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 24/07

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit der Kodierung zur Abrechnung bei Epilepsie und spastischer Zerebralparese

BSG, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 9/15 R

DRsp Nr. 2015/10338

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit der Kodierung zur Abrechnung bei Epilepsie und spastischer Zerebralparese

1. Krankenhäuser haben für die Abrechnung vollstationärer Behandlung die Diagnose als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, die aus der Rückschau am Ende der Krankenhausbehandlung objektiv die Aufnahme des Patienten ins Krankenhaus erforderlich machte. 2. Hat ein Krankenhaus einer Krankenkasse überzahlte Vergütung für die Behandlung eines Versicherten zu erstatten, kann es sich nicht aufgrund der Folgen für das Erlösbudget auf Entreicherung berufen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 19 265,13 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 17b; SGB 5 § 109 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.