Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2013 wird dahingehend abgeändert, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen erst ab dem 16. September 2011 verurteilt wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die restliche Vergütung einer Krankenhausbehandlung.
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