BSG - Urteil vom 20.03.2024
B 1 KR 37/22 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 KR 2790/19
LSG Hamburg, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 77/21

Vergütung einer Krankenhausbehandlung (hier: äußere Wendung bei Beckenendlage); Ambulante Erbringung der Leistung im Krankenhaus

BSG, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 37/22 R

DRsp Nr. 2024/8082

Vergütung einer Krankenhausbehandlung (hier: äußere Wendung bei Beckenendlage); Ambulante Erbringung der Leistung im Krankenhaus

1. Die äußere Wendung des ungeborenen Kindes ist ein eigenständiger Eingriff, der bereits selbst die Inanspruchnahme der besonderen Mittel des Krankenhauses erfordert. 2. Von einer vollstationären Krankenhausbehandlung ist auszugehen, wenn der Patient nach der Entscheidung des Krankenhausarztes mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll. 3. Die teilstationäre Behandlung ist nicht auf eine Aufnahme rund um die Uhr ausgerichtet, sondern umfasst nur jeweils zumindest einen Teil eines Tages. 4. Zur Abgrenzung der teilstationären von der vollstationären Behandlung ist die zeitliche Behandlungsprognose zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung maßgeblich.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 912,91 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.