BAG - Urteil vom 23.02.1994
4 AZR 217/93
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; BAT/VkA Anlage 1a VergGr. VIb Fallgruppe 5 Teil II (Sozial- und Erziehungsdienst);
Fundstellen:
NZA 1995, 483
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1505/92
ArbG Düsseldorf, vom 30.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1843/92

Vergütung einer als Erziehungshelferin tätigen Erzieherin

BAG, Urteil vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 217/93

DRsp Nr. 1995/904

Vergütung einer als Erziehungshelferin tätigen Erzieherin

»Eine als sog. Zweitkraft in einer Kindertageseinrichtung beschäftigte Erzieherin übt nur dann eine ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit aus, wenn die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sind.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 ; BAT/VkA Anlage 1a VergGr. VIb Fallgruppe 5 Teil II (Sozial- und Erziehungsdienst);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 14. September 1955 geborene Klägerin ist Erzieherin. Nach einer Urkunde des Regierungspräsidenten Düsseldorf ist sie zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" berechtigt.

Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 15. Januar 1991 als nicht vollbeschäftigte Angestellte bei der Beklagten eingestellt. Seither wird sie als pädagogische Kraft neben einer Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte beschäftigt.

Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Nach § 4 war die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert.