Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 14. September 1955 geborene Klägerin ist Erzieherin. Nach einer Urkunde des Regierungspräsidenten Düsseldorf ist sie zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" berechtigt.
Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 15. Januar 1991 als nicht vollbeschäftigte Angestellte bei der Beklagten eingestellt. Seither wird sie als pädagogische Kraft neben einer Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte beschäftigt.
Nach §
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