I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren beigeordneten Rechtsanwalts.
Der Antragsteller, der seit 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem () bezieht, führte vor dem Sozialgericht Dresden () mehrere Verfahren um die Höhe der ab dem 01.07.2006 zustehenden Grundsicherungsleistungen.
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