ArbG Bochum, vom 15.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 32/90
LAG Hamm, vom 15.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 112/90
Vergütung des Einigungsstellenbeisitzers
BAG, Beschluß vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 20/91
DRsp Nr. 1996/6295
Vergütung des Einigungsstellenbeisitzers
»1. Nach § 76 a Abs. 3BetrVG haben der Vorsitzende und die nicht dem Betrieb angehörenden Beisitzer der Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, wobei sich die Höhe der Vergütung nach den Grundsätzen des § 76 a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG richtet.2. Solange es an der in § 76 a Abs. 4BetrVG vorgesehenen Rechtsverordnung fehlt, bedarf es zur Bestimmung der Höhe der Vergütung entweder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Einigungsstellenmitglied oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustandekommt, einer Bestimmung der Vergütungshöhe durch das anspruchsberechtigte Einigungsstellenmitglied nach billigem Ermessen gemäß den §§ 316, 315BGB unter Beachtung der Grundsätze des § 76 a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG. Für eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe ist nur Raum, wenn die vom Einigungsstellenmitglied getroffene Vergütungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB).
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