LAG München - Beschluss vom 23.07.2012
10 Ta 284/11
Normen:
RVG § 55 Abs. 1; BRAO § 43 a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7285/09

Vergütung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten bei gesonderten Klagen zahlreicher Mandanten in gleichgelagerten Fällen; Berichtigung rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG München, Beschluss vom 23.07.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 284/11

DRsp Nr. 2012/23141

Vergütung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten bei gesonderten Klagen zahlreicher Mandanten in gleichgelagerten Fällen; Berichtigung rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären. 2. Der Prüfung der Verursachung unnötiger Kosten durch die Führung getrennter Verfahren steht es nicht entgegen, dass in den getrennten Verfahren den Klägern jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. 3. Eine getrennte Prozessführung mehrerer gleichartiger Verfahren verschiedener Kläger kann gerechtfertigt sein, wenn Interessengegensätze bestehen oder durch ein gemeinsames Verfahren Interessenkonflikte zu befürchten sind. Dies ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung in den Schriftsätzen nahezu wortgleich erfolgt und sich die Parteien von dem gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (Anschluss an BGH MDR 2007, 1160).

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.06.2011 (Az.: 13 Ca 7285/09) teilweise aufgehoben.