LAG München - Beschluss vom 17.07.2012
10 Ta 281/11
Normen:
RVG § 55 Abs. 1; BRAO § 43 a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7272/09

Vergütung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten bei gesonderten Klagen zahlreicher Mandanten in gleichgelagerten Fällen; Berichtigung rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG München, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 281/11

DRsp Nr. 2012/23140

Vergütung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten bei gesonderten Klagen zahlreicher Mandanten in gleichgelagerten Fällen; Berichtigung rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären. 2. Der Prüfung der Verursachung unnötiger Kosten durch die Führung getrennter Verfahren steht es nicht entgegen, dass in den getrennten Verfahren den Klägern jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. 3. Eine getrennte Prozessführung mehrerer gleichartiger Verfahren verschiedener Kläger kann gerechtfertigt sein, wenn Interessengegensätze bestehen oder durch ein gemeinsames Verfahren Interessenkonflikte zu befürchten sind. Dies ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung in den Schriftsätzen nahezu wortgleich erfolgt und sich die Parteien von dem gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (Anschluss an BGH MDR 2007, 1160).

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.06.2011 (Az.: 13 Ca 7272/09) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 55 Abs. 1; BRAO § 43 a Abs. 2 S. 2;

Gründe: