BMV-Ä Anl 1, Anl 2; EBM-Ä Kap G Abschn IV; GG Art. 3 Abs. 1 ; PsychThRL; SGB V § 82 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 75 Abs. 1 S. 2, § 92 Abs. 1 S. 1, § 75 Abs. 1 S. 1, § 73 Abs. 1 S. 1, § 85 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2000, 1706
NZS 2000, 626
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 15.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 Ka 12/98
SG Kiel, vom 12.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 Ka 152/95
Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Großen Psychotherapie, keine Einbeziehung der Leistungen im organisierten Notdienst
BSG, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 4/99 R
DRsp Nr. 2000/4914
Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Großen Psychotherapie, keine Einbeziehung der Leistungen im organisierten Notdienst
1. Nur solchen ärztlichen Psychotherapeuten, die 90 vH ihres Gesamtleistungsbedarfs aus Leistungen nach Kap G Abschn IV EBM-Ä erzielen, steht der Anspruch auf Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Großen Psychotherapie mit einem Punktwert von 10 Pf zu.2. Die im organisierten Notdienst erbrachten, auf den Behandlungsausweisen nach Muster 19 der Vordruckvereinbarung abgerechneten Leistungen sind bei der Berechnung des Gesamtleistungsbedarfs nicht einzubeziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Ä Anl 1, Anl 2; EBM-Ä Kap G Abschn IV; GG Art. 3 Abs. 1 ; PsychThRL; SGB V § 82 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 75 Abs. 1 S. 2, § 92 Abs. 1 S. 1, § 75 Abs. 1 S. 1, § 73 Abs. 1 S. 1, § 85 Abs. 4 S. 4;
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen.
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