1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. August 2009 - 4 Sa 80/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten, soweit für die Revision von Bedeutung, über die Frage der Vergütung der von der Klägerin von Juli 2007 bis Juni 2008 geleisteten Rufbereitschaftszeiten.
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