BGB § 134 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; SGB III § 284 ; Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 6.2.95 § 1 ; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10 ; BRTV-Bau vom 3.2.81 § 2 Nr. 3 ; BRTV-Bau vom 3.2.81 § 5 Nr. 8.2 ; BRTV-Bau vom 3.2.81 § 16 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
BB 2003, 1569
LAGReport 2003, 97
MDR 2003, 514
NJ 2003, 390
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 89 Ca 34330/01
Vergütung bei Schwarzarbeit und fehlender Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers
LAG Berlin, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 1530/02
DRsp Nr. 2003/4593
Vergütung bei Schwarzarbeit und fehlender Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers
»1. Der Arbeitgeber kann nach § 242BGB daran gehindert sein, sich gegenüber dem ausländischen Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung geltend macht, auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags wegen vereinbarter Schwarzarbeit und fehlender Arbeitserlaubnis zu berufen. Der Arbeitsvertrag ist unter diesen Voraussetzungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien so zu behandeln, als wäre er wirksam.2. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Schwarzgeldabrede als Nettolohnvereinbarung angesehen werden.3. Zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verspäteter Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10NachwG.«
Normenkette:
BGB § 134 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; SGB III § 284 ; Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 6.2.95 § 1 ; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10 ; BRTV-Bau vom 3.2.81 § 2 Nr. 3 ; BRTV-Bau vom 3.2.81 § 5 Nr. 8.2 ; BRTV-Bau vom 3.2.81 § 16 ;
Tatbestand:
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