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Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung versagte den in Gemeinschaftspraxis als Kinderärzte zugelassenen Klägern teilweise die von ihnen geltend gemachten Vergütungen für die Quartale IV/1996 und I/1997, unter anderem für die von ihnen in Ansatz gebrachten neurologischen Basisuntersuchungen nach den Geb-Nrn 801 des Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) und der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-
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