BSG - Urteil vom 25.03.2015
B 6 KA 22/14 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 10/11
SG Berlin, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 217/06

Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen; Zulässigkeit der nachträglichen Anwendung von Punktzahlobergrenzen

BSG, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 22/14 R

DRsp Nr. 2015/13348

Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen; Zulässigkeit der nachträglichen Anwendung von Punktzahlobergrenzen

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Mindestpunktwert für antrags- und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Leistungen auf ein Punktzahlvolumen beschränkt wird, dass sich typisierend an der Leistungsmenge eines optimal ausgelasteten und mit vollem persönlichen Einsatz arbeitenden Psychotherapeuten orientiert. 2. Der Grundsatz der reformatio in peius hindert die Kassenärztliche Vereinigung nicht, bei der Neuberechnung von Honoraransprüchen im Widerspruchsverfahren auch nach Ablauf von vier Jahren einen Teil der Punkte niedriger als im Ausgangsbescheid zu bewerten, wenn der Bescheid keine davon abweichende bindende Regelung enthielt und wenn die Neuberechnung insgesamt zu einer Honorarerhöhung führt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a; SGB X § 31;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in den Quartalen I/2000 bis I/2001.