LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2014
L 5 KR 181/13
Normen:
SGB V § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB V § 115a Abs. 2 S. 2; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 584
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 377/11

Vergütung ambulanter Operationen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Portimplantation zur Durchführung von Chemotherapien keine vor- oder nachstationäre Behandlung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen L 5 KR 181/13

DRsp Nr. 2014/10253

Vergütung ambulanter Operationen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Portimplantation zur Durchführung von Chemotherapien keine vor- oder nachstationäre Behandlung

Eine vorstationäre Leistung im Sinne des § 115a SGB V liegt bei einer Portimplantation zur Durchführung mehrerer Chemotherapien auch dann nicht vor, wenn bereits am Tag nach der Portimplantation die erste Chemotherapie erfolgt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 7.9.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB V § 115a Abs. 2 S. 2; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Umstritten ist ein Anspruch auf Vergütung einer ambulanten Operation in Höhe von 395,63 €.

Bei dem bei der Beklagten krankenversicherten R W war während eines stationären Aufenthalts vom 22.3.2010 bis zum 1.4.2010 in dem nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen K Klinikum M , dessen Trägerin die Klägerin ist, eine bösartige Neubildung am Magen diagnostiziert worden. Am 7.4.2010 wurde ihm in der Klinik der Klägerin ambulant ein Portsystem implantiert. Danach erhielt der Versicherte anlässlich einer stationären Behandlung vom 8.4.2010 bis zum 9.4.2010 im Krankenhaus der Klägerin die erste Chemotherapie.