BSG - Urteil vom 10.05.1995
6/14a RKa 2/93
Normen:
SGB V § 107 Abs. 1 § 120 Abs. 3 S. 2 § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 120 Nr. 6

Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen

BSG, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 6/14a RKa 2/93

DRsp Nr. 1996/19455

Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen

Die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen, die in öffentlich geförderten Polikliniken erbracht werden, muß um einen Investitionskostenabschlag von 10 vH gekürzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 107 Abs. 1 § 120 Abs. 3 S. 2 § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

Streitig ist die Höhe der Vergütung für ambulante poliklinische Leistungen.

Die poliklinischen zahnärztlichen Institutsambulanzen der klagenden Universität wurden im Primärkassen- und im Ersatzkassenbereich ab 1. Januar 1989 zur ambulanten zahnärztlichen Behandlung der Versicherten ermächtigt. Bei den die Ermächtigung ergänzenden vertraglichen Regelungen, in denen für einen Teilbereich der Leistungen pauschalierte Vergütungen vereinbart wurden, erzielten die Klägerin und die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) kein Einverständnis darüber, ob die Vergütung neben dem Abschlag für Forschung und Lehre in Höhe von 20 vH zusätzlich um einen Investitionskostenabschlag in Höhe von 10 vH zu vermindern sei.