Die Entschädigung der Antragstellerin für die Fertigung des testpsychologischen Zusatzgutachtens vom 20.10.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 913,33 EUR festgesetzt. Der Antragstellerin sind 89,25 EUR nachzuentrichten.
I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit M. S. gegen Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) mit Az.: L 15 VG 21/08 ist Priv.-Doz. Dr.S. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Hierfür hat die Antragstellerin das testpsychologische Zusatzgutachten vom 20.10.2009 gefertigt (Akten-Bl.119 bis 139).
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