LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 10.03.2010
L 15 SF 397/09
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1;

Vergütung ärztlicher Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren für testpsychologische Untersuchungen

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen L 15 SF 397/09

DRsp Nr. 2010/8216

Vergütung ärztlicher Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren für testpsychologische Untersuchungen

Je testpsychologischer Untersuchung sind bei der Vergütung ärztlicher Sachverständiger 0,5 Stunden anzusetzen sind. Es handelt sich hierbei um eine pauschalierende Betrachtungsweise, die grundsätzlich Abweichungen nach unten und oben im konkreten Einzelfall ausgleicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Fertigung des testpsychologischen Zusatzgutachtens vom 20.10.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 913,33 EUR festgesetzt. Der Antragstellerin sind 89,25 EUR nachzuentrichten.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1;

Gründe:

I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit M. S. gegen Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) mit Az.: L 15 VG 21/08 ist Priv.-Doz. Dr.S. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Hierfür hat die Antragstellerin das testpsychologische Zusatzgutachten vom 20.10.2009 gefertigt (Akten-Bl.119 bis 139).