Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2012 geändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 7. Januar 2010 und vom 5. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Quartale I/10 bis IV/10 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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