Die Parteien streiten darüber, ob das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA zur Überleitung des klägerischen Arbeitsverhältnisses in den TVÖD seit dem 01.08.2006 unter Einbeziehung des Ortszuschlages der Stufe 1 oder der Stufe 2 zu bilden ist.
Mit seiner am 19.07.2007 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von monatlich 106,90 EUR für die Monate August 2006 bis Juni 2007. Insgesamt verlangt er einen Betrag von 1.175,90 EUR nebst Zinsen.
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