LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2007
17 Sa 1952/06
Normen:
InsO § 60 Abs. 1 § 93 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 431
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Ca 73074/06

Vergleichsabschluss des Insolvenzverwalters mit persönlich haftendem Gesellschafter auch bei teilweisem Forderungserlass

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1952/06

DRsp Nr. 2007/9537

Vergleichsabschluss des Insolvenzverwalters mit persönlich haftendem Gesellschafter auch bei teilweisem Forderungserlass

»Der Insolvenzverwalter ist in einem nach § 93 InsO geführten Rechtsstreit berechtigt, einen Vergleich mit dem pers. haftenden Gesellschafter abzuschließen, auch wenn dies zu einem teilweisen Erlass der Forderungen führt.«

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1 § 93 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen und Zinsen verpflichtet ist. Dabei ist vor allem umstritten, ob sich die Klägerin einen Vergleich entgegenhalten lassen muss, der zwischen der Insolvenzverwalterin der GbR und dem Beklagten abgeschlossen wurde.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.