Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 1.953,73 DM für die Zeit vom 14. Januar bis 23. April 1987 sowie 25. Mai bis 9. September 1987.
Die 1964 geborene Klägerin bezog ab 7. Oktober 1986 Alg. Nach zwischenzeitlichen Beschäftigungen meldete sie sich am 12. Januar und 25. Mai 1987 erneut arbeitslos und beantragte Wiederbewilligung des Alg. Da sie Arbeitsbescheinigungen nicht beibrachte, kam es dazu zunächst nicht. Mit Bescheiden vom 1. September und 7. Dezember 1987 versagte die Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung.
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