BSG - Urteil vom 29.06.1995
11 RAr 87/94
Normen:
BGB § 133 ; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 § 15b S. 1 ; SGB I § 67 § 31 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 2 § 104 Abs. 1 S. 3 § 107 ; SGG § 77 ;
Fundstellen:
FEVS 46, 434
NZS 1996, 130
SozR 3-1300 § 104 Nr. 9
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.08.1994

Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung iS. des § 104 Abs. 1 SGB X

BSG, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 11 RAr 87/94

DRsp Nr. 1996/19828

Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung iS. des § 104 Abs. 1 SGB X

1. I.S. der Rechtsprechung zu § 104 Abs. 1 SGB X sind Arbeitslosengeld und Hilfe zum Lebensunterhalt selbst dann vergleichbare Leistungen, wenn letztere als Überbrückungshilfe darlehensweise gewährt wird.2. I.S. von § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X liegt eine "rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung" auch dann nicht vor, wenn der Sozialleistungsträger die Leistung erbringt, nachdem er eine rechtmäßige Versagung rückwirkend aufgehoben hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 133 ; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 § 15b S. 1 ; SGB I § 67 § 31 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 2 § 104 Abs. 1 S. 3 § 107 ; SGG § 77 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 1.953,73 DM für die Zeit vom 14. Januar bis 23. April 1987 sowie 25. Mai bis 9. September 1987.

Die 1964 geborene Klägerin bezog ab 7. Oktober 1986 Alg. Nach zwischenzeitlichen Beschäftigungen meldete sie sich am 12. Januar und 25. Mai 1987 erneut arbeitslos und beantragte Wiederbewilligung des Alg. Da sie Arbeitsbescheinigungen nicht beibrachte, kam es dazu zunächst nicht. Mit Bescheiden vom 1. September und 7. Dezember 1987 versagte die Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung.