LAG Köln - Beschluss vom 29.08.2000
8 Ta 127/00
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2120/99

Vergleich: gegenseitiges Nachgeben - Anfall der Vergleichsgebühr

LAG Köln, Beschluss vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 8 Ta 127/00

DRsp Nr. 2000/10271

Vergleich: gegenseitiges Nachgeben - Anfall der Vergleichsgebühr

»1. Eine Vergleichsgebühr entsteht nur, wenn die protokollierte Vereinbarung ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB ist. Ein solcher setzt gegenseitiges Nachgeben voraus. 2. Einigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit, in dem sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt hat, darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist - wie vom Beklagten beabsichtigt - endet, so entsteht trotzt der Bezeichnung der Vereinbarung als Vergleich dann keine Vergleichsgebühr, wenn Gerichtsgebühren und/oder Auslagen nicht angefallen sind um demgemäß auch kein prozessuales Nachgeben einer Partei oder beider Parteien hinsichtlich der Kosten feststellbar ist (Bestätigung von LAG Köln, Beschluss vom 15.4.1999 - 2 Ta 73/99 -).