OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.08.2012
VII-Verg 15/12
Normen:
SGB V § 140a; GWB§ 98 Nr. 2;

Vergaberechtswidrigkeit einer ohne öffentliche Ausschreibung geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einer auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Managementgesellschaft zur integrierten Versorgung von an Diabetes leidenden Versicherten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen VII-Verg 15/12

DRsp Nr. 2012/17347

Vergaberechtswidrigkeit einer ohne öffentliche Ausschreibung geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einer auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Managementgesellschaft zur integrierten Versorgung von an Diabetes leidenden Versicherten

1. Eine gesetzliche Krankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber i.S. des § 98 Nr. 2 GWB. 2. Nicht nur Liefer- und Dienstleistungsverträge als solche, sondern auch Rahmenvereinbarungen darüber unterliegen dem Vergaberecht. 3. Die weitere Ausführung eines ohne Beachtung des Vergaberechts geschlossenen Rahmenvertrages zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einer auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Managementgesellschaft über die integrierte Versorgung von an Diabetes leidenden Versicherten ist auszusetzen und zu verbieten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 4. Mai 2012 (VK 2-130/11) aufgehoben.