Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Juli 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger eine neue Versicherungsnummer (VSNR) mit geändertem Geburtsdatum zu vergeben hat.
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