I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines geänderten Geburtsdatums.
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