OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2013
20 A 2467/12.PVB
Normen:
BPersVG § 16 Abs. 1; BPersVG § 25; BPersVG § 7 S. 1; BPersVG § 88 Nr. 2 S. 2; SGB II § 44g Abs. 1 S. 1; SGB II § 44h Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2013, 991
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen K 2361/12

Verfügen eines vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit über eine ausreichende Ermächtigung zur Vertretung der Geschäftsführung in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Festlegung der Größe des in einer Arbeitsagentur zu wählenden Personalrats

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 20 A 2467/12.PVB

DRsp Nr. 2013/17201

Verfügen eines vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit über eine ausreichende Ermächtigung zur Vertretung der Geschäftsführung in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Festlegung der Größe des in einer Arbeitsagentur zu wählenden Personalrats

1. Das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit verfügt regelmäßig über eine ausreichende Ermächtigung, die Geschäftsführung in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu vertreten.2. Es stellt ein einheitliches Wahlanfechtungsbegehren dar, wenn vorrangig ("Hauptantrag") die Berichtigung des Wahlergebnisses und nachrangig ("Hilfsantrag") die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl beantragt wird.3. Bei der Festlegung der Größe des in einer Arbeitsagentur zu wählenden Personalrats sind diejenigen Beschäftigten, denen auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, außer Betracht zu lassen (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 20 A 510/12.PVB ).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 16 Abs. 1; BPersVG § 25; BPersVG § 7 S. 1; BPersVG § 88 Nr. 2 S. 2; SGB II § 44g Abs. 1 S. 1; SGB II § 44h Abs. 5;

Gründe

I.