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Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 13. Mai 1996 bis 26. März 1997. Er macht geltend, er sei in dieser Zeit als Strafgefangener verfügbar gewesen.
Der 1952 geborene Kläger befand sich nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vom 10. Februar 1995 bis 24. September 1997 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) in L Vor dem Strafantritt war er in der Zeit vom 1. Mai bis 3. September 1993 und vom 29. November 1993 bis 31. Januar 1995 beitragspflichtig beschäftigt; während der Strafhaft leistete er vom 4. Juli 1995 bis 2. Mai 1996 beitragspflichtige Außenarbeit.
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