I. Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi), die Rückforderung von Alhi für die Zeit vom 1. Oktober bis 2. Dezember 1992 und einen Anspruch auf Wiederbewilligung von Alhi.
Der 1952 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen seit 1975 im Leistungsbezug der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA). Seit Oktober 1986 bezieht er Anschluß-Alhi, die die BA zuletzt mit Bescheid vom 25. Mai 1992 ab 1. Juni 1992 für ein Jahr in Höhe von wöchentlich 195,60 DM bewilligte.
Seit dem 1. Oktober 1992 (Wintersemester 1992/93) ist der Kläger in der Universität Freiburg als Student der Mathematik und Chemie mit dem Ziel Magisterabschluß immatrikuliert und ab 1. Mai 1994 (Sommersemester 1994) beurlaubt.
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