BSG - Urteil vom 09.08.1990
7 RAr 120/89
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 2 ; AuslG § 21 Abs. 3 S. 1, § 21 Abs. 3 S. 2, § 7 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 176
SozR 3-4100 § 103 Nr. 1
ZAR 1991, 144

Verfügbarkeit eines Ausländers für die Arbeitsvermittlung

BSG, Urteil vom 09.08.1990 - Aktenzeichen 7 RAr 120/89

DRsp Nr. 1998/18848

Verfügbarkeit eines Ausländers für die Arbeitsvermittlung

1. Einen Ausländer hindert seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung, wenn sein Aufenthalt wegen seines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis vorläufig als erlaubt gilt und ihm von der Ausländerbehörde die Auflage erteilt wurde, daß Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Das gilt auch dann, wenn er gegen die Auflage Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 2 ; AuslG § 21 Abs. 3 S. 1, § 21 Abs. 3 S. 2, § 7 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).