BSG - Beschluss vom 11.04.2019
B 13 R 74/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 36/17
SG Frankfurt/Main, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 766/15

Verfristeter Antrag auf Gewährung einer HalbwaisenrenteVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen B 13 R 74/18 B

DRsp Nr. 2019/8273

Verfristeter Antrag auf Gewährung einer Halbwaisenrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.2. Eine entsprechende Rüge ist nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützen wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I