BSG - Beschluss vom 27.07.2015
B 14 AS 55/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 135/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 4129/11

Verfristete KlageerhebungHinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren

BSG, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 55/15 B

DRsp Nr. 2015/14558

Verfristete Klageerhebung Hinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit am 19.3.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 17.3.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.