1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die am 30. April 2015 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Oktober 2014 (der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. November 2014 zugegangen ist) ist wegen Verfristung unzulässig, denn sie ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 16. März 2015 eingelegt worden.
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