LSG Hamburg - Beschluss vom 15.06.2015
L 5 KA 6/15 B
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 99/14

Verfristete BeschwerdeeinlegungFristbeginn für einen WiedereinsetzungsantragAnwaltliche Sorgfaltspflichten

LSG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 6/15 B

DRsp Nr. 2015/13480

Verfristete Beschwerdeeinlegung Fristbeginn für einen Wiedereinsetzungsantrag Anwaltliche Sorgfaltspflichten

1. Im Fall der unverschuldet falschen Eintragung einer Rechtsmittelfrist beginnt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht erst mit Eintritt des Fristversäumnisses zu laufen, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, an dem die falsch eingetragene Rechtsmittelfrist dem Bevollmächtigten im Rahmen der späteren Bearbeitung der Sache bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte auffallen müssen. 2. Ein Rechtsanwalt, dem eine Akte nach Ablauf einer Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, hat spätestens am Tag nach der Vorlage und unabhängig von der inhaltlichen Bearbeitung der Sache eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Ende einer ggf. laufenden Rechtsmittelfrist richtig ermittelt und eingetragen worden ist.

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; SGG § 197a;

Gründe:

Die am 30. April 2015 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Oktober 2014 (der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. November 2014 zugegangen ist) ist wegen Verfristung unzulässig, denn sie ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 16. März 2015 eingelegt worden.