BSG - Beschluss vom 27.01.2020
B 4 AS 33/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 189/18
SG Aurich, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 75 AS 235/15

Verfristete Beschwerdebegründung in einem NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 33/20 B

DRsp Nr. 2020/3553

Verfristete Beschwerdebegründung in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2019 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie nicht binnen der gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG verlängerten Frist begründet worden sind. Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Die Beschwerdebegründung muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schriftlich - dh mit Unterschrift - beim BSG eingehen (BSG vom 28.6.1985 - 7 BAr 36/85 - SozR 1500 § 160a Nr 53; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG, 2017, § 160a RdNr 66). Dies ist hier nicht geschehen. Die nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG verlängerte Beschwerdebegründungsfrist endete am 4.10.2019. Am 2.10.2019 ist beim BSG lediglich die erste Seite der Beschwerdebegründung eingegangen, die keine Unterschrift trug. Das zweiseitige Original der Beschwerdebegründung mit Unterschrift der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist beim BSG erst am 7.10.2019 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen.