Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2019 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie nicht binnen der gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG verlängerten Frist begründet worden sind. Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Die Beschwerdebegründung muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schriftlich - dh mit Unterschrift - beim
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