Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.
Das Sozialgericht Bayreuth (
Am 15.12.2017 hat der Bevollmächtigte der Klägerin entgegen der vom
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