LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2018
L 10 AL 10/18
Normen:
SGG § 151; SGG § 167;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 5/17

verfristete Berufung; gesetzliche Frist; Auslegung des Rechtsmittels; keine Wiedereinsetzung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen L 10 AL 10/18

DRsp Nr. 2018/10225

verfristete Berufung; gesetzliche Frist; Auslegung des Rechtsmittels; keine Wiedereinsetzung

Verfristete Berufung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151; SGG § 167;

Gründe

I.

Streitig ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage gegen die Bescheide vom 24.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.12.2016 abgewiesen. Das Urteil vom 13.11.2017 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15.11.2017 zugestellt worden.

Am 15.12.2017 hat der Bevollmächtigte der Klägerin entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben, die mit Beschluss vom 02.02.2018 als unzulässig verworfen worden ist (L 10 AL 267/17 NZB).