BSG - Beschluss vom 21.01.2015
B 13 R 237/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 270/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 6461/12

Verfassungswidrigkeit eines RentenbescheidsGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheNotwendiger Inhalt einer BeschwerdebegründungBreitenwirkung der angestrebten Entscheidung

BSG, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 237/14 B

DRsp Nr. 2015/3043

Verfassungswidrigkeit eines Rentenbescheids Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Breitenwirkung der angestrebten Entscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.