A. Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein an der Versorgung von Ersatzkassenpatienten beteiligter Vertragsarzt befugt ist, seinen Patienten die sie betreffenden Prüfungsergebnisse aus dem Abrechnungsverfahren seiner Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.
I. Die Rechtsbeziehung der Vertragsärzte zu den Ersatzkassen sind im Arzt-Ersatzkassen-Vertrag vom 20. Juli 1963 (im folgenden: EKV-Ärzte 1963) geregelt, der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Verbänden der Angestellten- und Arbeiter-Ersatzkassen geschlossen worden ist.
§ 2 Nr. 2 EKV-Ärzte 1963 lautet:
Jeder Vertragsarzt hat bei seiner ärztlichen Tätigkeit das Maß des Notwendigen einzuhalten, das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten und hierauf seine Behandlungs- und Verordnungsweise einzurichten.
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