Verfassungswidrigkeit des Praxis der Zulassung von Zahnärzten zu RVO -Kassen
1. Die Vorschriften über die Zulassung zu den RVO - Kassen sind demnach für den Zahnarzt zwar nur eine Regelung der Berufsausübung, kommen aber in ihrer praktischen Auswirkung einer Regelung der Berufszulassung nahe.2. Eine Prüfung der Umstände ergibt, daß bei den Zahnärzten ebensowenig wie bei den Ärzten dringende Interessen des Gemeinwohls eine Beschränkung der Zulassung zu den RVO -Kassen durch eine Verhältniszahl gebieten. Zwar liegen die Verhältnisse für die Zahnärzte in Einzelheiten etwas anders als für die Ärzte. Im wesentlichen stimmen sie jedoch überein.