Verfassungswidrigkeit des Landesrechts über Ladenschlusszeiten von Baden und Bremen
»1. Art. 100 Abs. 1GG ist auch dann anwendbar, wenn ein Gericht die Gültigkeit eines Landesgesetzes im formellen Sinne deshalb verneint, weil es mit einer Rechtsverordnung des Bundes in Widerspruch steht.2. Die Reichsverordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939 in der Fassung vom 9. Januar 1942 ist nicht mehr geltendes Recht.3. Die Fortgeltung einer Norm als Bundesrecht nach Art. 125GG ist nicht davon abhängig, daß ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung (Art. 72 Abs. 2GG) besteht.4. § 22 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 in der Fassung vom 30. April 1938 enthält eine erschöpfende Regelung des Ladenschlußrechts.«
Normenkette:
AZO § 22 ; BVerfGG § 13 Nr. 11 § 80 ; GG Art. 31 Art. 72 Abs. 1, Abs. 2 Art. 74 Nr. 11, Nr. 12 Art. 100 Abs. 1 Art. 125 Nr. 1 ;
Gründe:
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