Verfassungswidrigkeit des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf kirchliche Krankenhäuser
BVerfG, Beschluß vom 25.03.1980 - Aktenzeichen 2 BvR 208/76
DRsp Nr. 1996/7061
Verfassungswidrigkeit des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf kirchliche Krankenhäuser
»1. Der Gesetzgeber ist auch dann, wenn er auf den Gebieten gemeinsamer Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben durch Staat und Kirche mit seinen Reformvorstellungen den unantastbaren Kern des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht berührt, gehalten, Sinn und Geist der grundgesetzlichen Wertordnung zu beachten. Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (BVerfGE 19, 206 [219]; 19, 226 [236]).2. Art. 137 Abs. 3 Satz 1WRV gewährleistet in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 42, 312 [330 ff., 340]) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (BVerfGE 24, 236 [246]; 44, 37 [49 f.], ein besonderes Gewicht beizumessen.
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