A.
Der Beschwerdeführer übt ohne Bestallung als Zahnarzt und ohne staatliche Anerkennung als Dentist in eigener Praxis die Zahnheilkunde aus. Er erstrebt seine Zulassung zur Kassenpraxis.
I.
1. Im Laufe der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts entwickelte sich aus der bis dahin bekannten "Zahnreißkunde" eine "Zahnersatz- und Zahnerhaltkunde" als medizinische Wissenschaft. Ihre berufliche Ausübung, also die in das Gebiet der Heilkunde fallende Zahnbehandlung, war dem Berufsstand der Zahnärzte vorbehalten, der im wesentlichen aus solchen Ärzten und Wundärzten bestand, die eine zusätzliche Prüfung abgelegt hatten.
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