A.
I. 1. Zu der 1927 geschaffenen Arbeitslosenversicherung leisten neben dem Staat die versicherten Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber Beiträge, die ursprünglich je 1 0/o des Grundlohnes betrugen. Der zugrunde zu legende Lohn ist jedoch nach oben auf 750 DM monatlich begrenzt. Der von dem einzelnen Versicherten zu zahlende Beitrag beträgt daher höchstens 7,50 DM monatlich; dasselbe gilt für den Beitragsanteil des Arbeitgebers für jeden versicherten Arbeitnehmer.
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