I.
1. §
Die Ehefrau des Gemeinschuldners kann Gegenstände, welche sie während der Ehe erworben hat, nur in Anspruch nehmen, wenn sie beweist, daß dieselben nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind.
Durch das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (
Der Ehegatte des Gemeinschuldners kann Gegenstände, die er während der Ehe erworben hat, nur in Anspruch nehmen, wenn er beweist, daß sie nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind.
Rechtsprechung und Lehre wenden §
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