A.
Der für die Zusammenveranlagung von Steuerpflichtigen mit ihren Kindern maßgebende § 27 des Einkommensteuergesetzes hat in den für dieses Verfahren in Betracht kommenden Fassungen des Gesetzes folgenden Wortlaut:
§ 27 EStG 1951 und 1953 - Haushaltsbesteuerung: Kinder
(1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2 zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zusammenzurechnen.
(3) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4), die Kinder auf Grund eines gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhältnisses aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb beziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung aus.
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