A.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß Angestellte, die sich aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben befreien lassen, nicht auf die Befreiung verzichten können, während Angestellten, die sich wegen bereits vorhandener beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche gegen die öffentliche Hand von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung haben befreien lassen, ein solches Recht zusteht.
I.
Nach §
§ 7
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