A.
I.
§ 34a des Einkommensteuergesetzes - EStG - hat durch Art.
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Die darin genannte Einkommensgrenze wurde verschiedentlich erhöht, zuletzt durch Art. 1 Nr. 14 des Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 377) auf 24 000 DM.
II.
1. Im Jahre 1960 wurde zwischen dem Verband der Badischen Textilindustrie e. V. und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Baden-Württemberg, ein Manteltarifvertrag für die Badische Textilindustrie abgeschlossen. § 6 Abs. 7 dieses Tarifvertrages lautet: "Der Zuschlag für Arbeit an Sonntagen und staatlichen Feiertagen beträgt 100 %".
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