BSG - Urteil vom 17.09.1997
6 RKa 36/97
Normen:
EBM-Ä; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 82 Abs. 1, Art. 82 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4, § 87 Abs. 2, § 94 Abs. 2, § 87 Abs. 2a, § 85 Abs. 3a;
Fundstellen:
BSGE 81, 86
DRsp VII(700)88a
NZS 1998, 348
SozR-3 2500 § 87 Nr. 18

Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und Untersuchungsleistungen im EBM 1996, öffentliche Bekanntgabe, echte Rückwirkung, Zeitpunkt der Wirksamkeit

BSG, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 36/97

DRsp Nr. 1998/4699

Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und Untersuchungsleistungen im EBM 1996, öffentliche Bekanntgabe, echte Rückwirkung, Zeitpunkt der Wirksamkeit

1. Es ist nicht verfassungsgemäß, die Gesprächs- und Untersuchungsleistungen im EBM 1996 rückwirkend zu budgetieren.2. Die Bewertungsmaßstäbe i.S. des § 87 Abs. 2 SGB V sind Rechtsnormen in der Form sogenannter Normsetzungsverträge.3. Auch bei den Bewertungsmaßstäben kann nicht auf die öffentliche Bekanntgabe als Voraussetzung ihrer rechtlichen Existenz im Verhältnis zu denjenigen, die am Normsetzungsverfahren nicht beteiligt sind, verzichtet werden.4. Die Vorschriften, die die vertragsärztliche Leistungserbringung steuern, begründen für den Betroffenen Vertrauensschutz, was diese Bestimmungen damit grundsätzlich der Anwendung der Grundsätze über die echte Rückwirkung zugänglich macht.5. Die rückwirkende Inkraftsetzung der Budgetierungsregelungen wird nicht durch den Gesichtspunkt legitimiert, daß die betroffenen Vertragsärzte mit einer rückwirkenden Rechtsänderung zum 1.1.1996 hätten rechnen müssen.