A.
Streitig sind einzelne, als Werbungkosten geltend gemachte Aufwendungen sowie die verfassungsrechtlich gebotene Höhe des einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimums im Veranlagungszeitraum 1985.
I.
1. Die Beschwerdeführer, Eheleute, wurden im Streitjahr 1985 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; einkommensteuerlich wurde ein Kind berücksichtigt. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Kinderleistungsausgleich (BVerfGE 82,
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